Betreuendenschlüssel

Die folgende Empfehlung zum Betreuendenschlüssel und zur Aufsichtspflicht wurde im Fachauschuss Bildung erstellt und von ihm ausgesprochen:

Zwei Jugendliche werden von einem Jugendfeuerwehrwart zu einer feuerwehrtechnischen Übung eingewiesen.

Die Betreuenden in der Feuerwehr übernehmen im Auftrag der Eltern bzw. Sorgeberechtigten durch die vertragliche Anmeldung bei der Feuerwehr die Aufsichtspflicht „zur Ausübung“.1 So steht neben den pädagogischen Aspekten bei dem Betreuendenschlüssel vor allem die Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern und Jugendlichen in den Feuerwehren im Vordergrund. Aufsichtspflicht meint dabei die Pflicht, dafür zu sorgen, dass weder die Kinder und Jugendlichen selbst noch durch sie Dritte zu Schaden kommen.

Drei Faktoren, die die Aufsichtspflicht und den Betreuendenschlüssel beeinflussen

  1. Persönliche Eigenschaften der Betreuenden -> konkret beispielsweise die Qualifikation der Betreuenden wie Ausbildungsberuf, Wissen, Erfahrungen, Fähigkeiten, JuLeiCa-Qualifikation et cetera, zudem die Zumutbarkeit innerhalb der aktuellen Situation.
  2. Persönliche Eigenschaften der zu beaufsichtigenden Personen-> konkret die Fähigkeiten, Erfahrungen und aktuelle Verfassung und Eigenschaften der Minderjährigen, insbesondere das Alter, die Reife, Schwächen und Stärken, aktuelles Wohlbefinden.
  3. Objektive Begebenheiten der Situation -> damit sind die Größe der Gruppe, örtliche Situation und Tätigkeit/Aktivität der zu beaufsichtigenden Kinder und Jugendlichen gemeint. So sind Unfallgefahren oder Schadensgeneigtheit, aber auch „naheliegender Fehlgebrauch“2 in der jeweiligen Situation sowie des Orts (gewohnter oder neuer Ort, höheres Risiko beim Baden im Fluss als im Schwimmbad) in den Blick zu nehmen und die Aufsichtspflicht daran zu orientieren. Teil der Aufsichtspflicht ist hierbei auch die Verkehrssicherungspflicht.3

Hinsichtlich dieser drei Faktoren sind die Betreuenden verpflichtet, sich Informationen zu beschaffen und Abzuwägen.

Zusammengefasst und vereinfacht gesagt muss immer geprüft werden, ob hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der Kinder/Jugendlichen die Betreuenden und die aktuelle Situation zueinander passen. Entscheidend ist, was eine verständige Betreuungsperson nach vernünftigen Anforderungen angemessen unternehmen muss, um zu verhindern, dass die Kinder/Jugendlichen selbst zu Schaden kommen oder Dritte schädigen.

In der Kinder- und Jugendarbeit der Feuerwehr übernehmen freiwillig engagierte und ehrenamtliche Personen in der Regel vollumfänglich ab der Vollendung des 18. Lebensjahrs Aufsichtspflichten. Sie betreuen Unter-18-Jährige/Minderjährige und die Aufsichtspflicht besteht aufgrund der Mitgliedschaft in der Feuerwehr beziehungsweise der Anmeldung zu einer Maßnahme. Bei der Aufsichtspflicht ist das höchste Ziel, Schaden abzuwenden und dafür entsprechende Vorsorge zu treffen; dies geschieht durch den Kreislauf der Aufsichtspflicht.

Kreislauf der Aufsichtspflicht

Kreislauf der Gefahrenanalyse und Gefahrenabwehr: Infos sammeln, Belehrung über Ge- und Verbote, Kontrolle, Sanktionen. Und wieder von vorne.

Empfehlung für ein sicheres Betreuendenverhältnis

Die Betreuung einer Gruppe von zehn Jugendfeuerwehrmitgliedern obliegt einer Jugendfeuerwehrwartin und einem Jugendfeuerwehrwart.

Dieses Verständnis um die Aufsichtspflicht ist einer Empfehlung zum Betreuendenverhältnis vorausgeschickt und grundsätzlich zu beachten. Ein sogenannter Betreuungsschlüssel sagt etwas über das Verhältnis von Betreuenden zu Kindern/Jugendlichen aus. Folglich lassen sich zwei grundlegende Empfehlungen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen geben:

I. Für einen grundsätzlichen Betreuendenschlüssel ist die Empfehlung sinnvoll, dass möglichst immer mindestens zwei Personen4 die Aufsichtspflicht wahrnehmen, um im Notfall agieren und die anderen Kinder und Jugendlichen weiter beaufsichtigen zu können. Hier sind auch aufsichtspflichtführende Personen aus der Feuerwehr, die im nahen Umfeld (im Feuerwehrhaus) und in kürzester Zeit zur Verfügung stehen, heranziehbar.

II. In den folgenden Altersgruppen ist ein entsprechender Betreuendenschlüssel im Normalfall grundsätzlich empfehlenswert:

Länderspezifische Regelungen können von dem empfohlenen Betreuendenschlüssel begründet abweichen. Eine vorübergehende Unterschreitung kann in Ausnahmen erfolgen, wenn sie begründet sind und keine Aufsichtsrechtsverletzungen damit einhergehen: Beispiele sind erfahrene Betreuende, ihnen bekannte Jugendliche, Dienst ohne große Dynamik und ohne besondere Gefährdung (Unterricht et cetera).

Bei Bedarf höherer Betreuendenschlüssel

Wie bei den drei Faktoren oben bemerkt, kann ein höherer Betreuungsschlüssel erforderlich sein – je nachdem, wie sich die persönlichen Verhältnisse (unter 1. und 2.) und/oder die Situation (siehe 3.) darstellen.

Beispiele für einen größeren Bedarf und höheren Betreuendenschlüssel sollen dies verdeutlichen:

Im Gegensatz dazu, so die Empfehlung, sollte die Anzahl an Betreuenden beispielsweise bei folgenden Gegebenheiten erhöht werden:

Denn hier sind die Interaktionen größer und durch Bewegung, durch Neues oder Wasser bei der Übung steigt das Verletzungsrisiko. Doch durch eine aktuelle Gefahrenanalyse und die ausgesprochenen Belehrungen/Verbote und über die Überwachung und gegebenenfalls das Eingreifen reduziert sich die Gefahr auch wieder beziehungsweies wird eingedämmt und gegebenenfalls kann das zur Folge haben, dass das Betreuendenverhältnis geändert wird.

Inklusion statt Ausschluss

Für die Beteiligung von Kindern/Jugendlichen mit Behinderung / chronischen Erkrankungen oder mit besonderem Pflegeaufwand kann ein Mehraufwand an Aufsichtspflicht oder Betreuung bestehen. Zum Beispiel ein Kind mit ADHS oder ein Jugendlicher mit Downsyndrom/Trisomie 21 braucht „Aufsicht“, damit er nicht ausbüxt. Eine intensivere Betreuung oder mehr Unterstützung kann beim Erklären von Abläufen oder Dingen nötig sein. Ziel ist immer die Teilhabe und Beteiligung. Immer nach dem Motto: Wir lösen Probleme und gehen Herausforderungen an. Nach Bundesrecht ist die verbandliche Kinder- und Jugendarbeit angehalten all ihre Angebote in der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit barrierefrei zugestalten (SGB VIII §11).

Hier können zudem erforderliche Ressourcen beim Jugend-/Sozialamt beispielsweise als persönliche Assistenz/Einfallhelfende beantragt werden.

Unabhängig von der finanziellen Förderung

Herleitungen zur finanziellen Förderung stehen zwar oft in Verbindung mit einem Betreuendenschlüssel, sind aber für die eigene rechtliche Betrachtung und Prüfung unabhängig davon zu sehen. Immer mal wieder deckt sich eine Finanzierung nicht mit dem empfohlenen Betreuendenschlüssel, doch bleibt davon die Aufsichtspflicht auf jeden Fall unberührt und ist dennoch zu leisten oder sicherzustellen (und somit auch eine ausreichende Anzahl an Betreuenden gemäß oben genannten Punkten).

Grundlagen/Herleitungen für den Betreuendenschlüssel


Autoren

  • Uwe Danker, Deutsche Jugendfeuerwehr
  • Matthias Düsterwald, Deutsche Jugendfeuerwehr

Fußnoten

  1. Dies bedeutet, dass bei Zusammenkünften, Diensten und Veranstaltungen parallel zur Aufsichtspflicht der Betreuenden die Aufsichtspflicht der Sorgeberechtigten nicht erlischt (zum Beispiel, wenn die Sorgeberechtigten ihre Kinder vom Dienst oder einer Freizeit vorzeitig abholen müssen). ↩︎
  2. Hier ist der nicht nutzungsgemäße Gebrauch von Gegenständen gemeint, der dann zu einer Gefahr wird. ↩︎
  3. Diese besteht unabhängig vom Alter und bezieht sich auf Dinge, von denen eine Gefahr ausgeht. ↩︎
  4. Hiervon kann in Absprache mit der Wehrleitung abgewichen werden, wenn nur eine Betreuungsperson zur Verfügung steht und die Punkte 1–3 (s. o.) in besonderem Maße berücksichtigt werden. ↩︎