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Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz umfasst eine Vielzahl von Vorgaben, damit Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit und vor bestimmten Medien geschützt werden. Das gesetzliche Ziel, die Förderung von Kindern und Jugendlichen zu selbstbestimmt agierenden Menschen bleibt davon unberührt. Grundsätzlich jedoch liegt die Entscheidung, was Kinder im Rahmen dieses Gesetzes dürfen oder nicht, bei den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten.

Das Jugendschutzgesetz erfuhr 2021 eine Novellierung. In der Begründung hieß es, dass die „medienrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes (…) zum Teil nicht mehr den technischen Entwicklungen“ entsprochen hätten und außerdem sich „die Gefährdungen junger Menschen in den letzten Jahren verändert, sodass eine Anpassung der gesetzlichen Jugendschutzvorschriften“ erforderlich sei.

Die Altersgrenzen sind gleichgeblieben und bereits im Kapitel „Aufsichtspflicht – Grundsätzliches“ beschrieben. Somit sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Jugendliche sind Personen, die 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Da dieses Gesetz zum Schutz der Kinder und Jugendlichen dient, ist nun die Frage, was in welchem Alter erlaubt ist und auf welche Umsetzung die Betreuenden von Jugendgruppen zu achten haben.

Links mit Infos zum Jugendschutz für Kinder und Jugenliche

Es kann auch für Kinder und Jugendliche wichtig sein, wo sie dazu Infos bekommen. Hier ein paar Vorschläge:

  • Zum Jugendschutz die kindgerechte Internetseite Hansisauland
  • Auch das Jugendministerium bietet leicht verständlich Infos zum Jugendschutz auf Ihrer Interseiteseite an.
  • Unterstützung zum Thema mit Fachlichkeit und manchmal auch mit Fortbildungen bieten die Landesjugendschutzstellen an.

Im Folgenden daher nun eine detaillierte Aufzählung mit den wichtigsten, die Jugendarbeit betreffenden Aspekten des Jugendschutzgesetzes und deren Themen, die teilweise aus anderen Gesetzen sich herleiten:

Drogen

Drogen sind natürliche und chemisch-synthetische Stoffe, die bei Zuführung in den Körper auf das zentrale Nervensystem (ZNS) einwirken. Insbesondere werden die Wahrnehmungen, Gefühle, Kräfte und Handlungen beeinflusst.

Drogen sind entweder legal oder illegal. Zu den legalen Drogen gehören überwiegend alkoholische Getränke, Tabakwaren und bestimmte Arzneimittel (Psychopharmaka, Schmerzmittel, Beruhigungsmittel, Schlafmittel und Aufputschmittel).

Zu den illegalen Drogen gehören alle Betäubungsmittel. Unterschieden werden hier weiche Drogen (Haschisch, Marihuana), die nicht zu einer körperlichen, aber seelischen Abhängigkeit führen können, und harte Drogen. Bei Opium, Morphium, Heroin und Ecstasy handelt es sich um harte Drogen. Diese Drogen machen seelisch und körperlich abhängig.

Laut dem Betäubungsmittelgesetz § 29 dürfen Betäubungsmittel weder unerlaubt angebaut, hergestellt, verkauft noch beschafft werden. Diese Straftaten werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Mit Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Person über 21 Jahren Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr (…) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt (BtMG § 29a).

Illegale Drogen

Da Drogen wie Opium oder Morphin illegal sind, gibt es keine Diskussion über einen Besitz solcher Drogen.

Was sollen Betreuende und Gruppenleitende aber tun, wenn ein abweichendes Verhalten auffällt? Wie fällt ein Drogenkonsum auf?

Die Jugendlichen sind meist apathisch und antriebslos. Eine Veränderung der Sinneswahrnehmung, des Farb- und Geräuschempfindens und eine Veränderung des Zeit- und Raumgefühls sind festzustellen. Die Jugendlichen können geistig abwesend sein und können sich oft schlecht konzentrieren.

Für die Betreuenden und Gruppenleitenden gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, auf solch eine Feststellung zu reagieren. Ein Patentrezept können wir nicht bieten. Einige Möglichkeiten des Handelns sind nachfolgend aufgeführt:

  • Beobachtung des Verhaltens der Jugendlichen. Feststellen der längerfristigen Abweichung. Verdacht des Drogenkonsums.
  • Vieraugen-Gespräch zwischen dem Jugendlichen und der Jugendwartin oder dem Jugendwart. Deutlicher Hinweis auf die Tatsache, dass der betreuenden Person Abweichungen vom Normalverhalten aufgefallen sind. Versuch, die/den Jugendliche/-n dazu zu bewegen, den Drogenkonsum freiwillig einzugestehen. Verdeutlichen, dass Gesprächsbereitschaft und Hilfestellungen möglich sind.
  • Weitere Beobachtung, um festzustellen, ob sich eine Veränderung im Verhalten der/des Jugendlichen als Ergebnis des ersten Gespräches einstellt. Kontaktaufnahme mit einer Hilfsorganisation durch die/den Jugendwart/-in zur Eigeninformation und Absicherung des weiteren Vorgehens.
  • Nach einem Zeitraum von acht bis zehn Wochen (bei fehlender Veränderung) Gespräch zwischen Jugendwart/-in, Jugendwartvertreter/-in und der/dem betroffenen Jugendlichen. Nochmaliges Eingehen auf die Auffälligkeiten. Erneuter, verstärkter Hinweis auf Hilfestellungen und verdeutlichen, dass auf eine Wahrnehmung des Angebots gedrängt wird. Aber auch Hinweise auf mögliche disziplinarische Folgen bei Fortsetzung des Verhaltens (Suspendierung vom Dienst für einen gewissen Zeitraum, Gespräch mit Wehrleitung, Gespräch mit Eltern).
  • Erneute Beobachtung des Verhaltens der/des Betroffenen in einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen.
  • Gespräch mit der/dem Jugendlichen, ihren/seinen Erziehungsberechtigten und der/dem Jugendwart/-in. Vorgehen wie oben.
  • Erneute Beobachtung des Verhaltens der/des Betroffenen in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen.
  • Gespräch mit der/dem Jugendlichen, Jugendwart/-in und Wehrleitung. Verstärkten Druck ausüben durch Festlegung von disziplinarischen Maßnahmen. Weiter auf Wahrnehmung von Hilfsangeboten bestehen.
  • Erneute Beobachtung des Verhaltens der/des Betroffenen in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen.
  • Durchführung der disziplinarischen Maßnahmen bis zum Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr.

Rauchen und Tabakkonsum

Der Erwerb von Tabakwaren unter 18 Jahren ist in Deutschland seit dem Jahr 2007 per Gesetz verboten. Betreuende und Gruppenleitende dürfen weder den Konsum noch den Besitz oder den Erwerb gestatten oder dulden.

Ab dem 18. Lebensjahr darf jede/-r rauchen. Betreuende und Gruppenleitende sollten sich im Klaren sein, dass Rauchen Probleme mit sich bringt, da es nicht wie bei Minderjähringen einfach verboten werden kann. Doch eine Einschränkung ist möglich und folgerichtig. So kann den Raucherinnen und Rauchern z. B. nur noch die Erlaubnis erteilt werden, an einem „Raucherplatz“ zu rauchen, an dem sich maximal drei Leute gleichzeitig aufhalten dürfen. In Gegenwart von Jugendlichen unter 18 Jahren darf nicht geraucht werden.

Weiterhin sind die Raucherinnen und Raucher für die Säuberung des Raucherplatzes verantwortlich.

Rauchende Betreuende und Gruppenleitende:

Auch für rauchende Betreuende und Gruppenleitende gelten Regelungen, da die Jugendleitung für die Kinder und Jugendlichen Vorbilder sind. Wir möchten hier noch einmal selbstverständliche Regeln darlegen:

  • An Orten, wo sich Teilnehmende versammeln, wird nicht geraucht.
  • Jede/-r Raucher/-in spricht nach Möglichkeit seine Pausen mit der/dem verantwortlichen Jugendleiter/-in ab.
  • Kippen werden nicht auf den Boden geworfen.
  • Während der Unterrichtseinheiten wird nicht geraucht.
  • Auf Nichtrauchende wird Rücksicht genommen.

Konsequenzen bei Missbrauch:

Bei Verstößen von Jugendlichen unter und Erwachsenen über 18 Jahren müssen den Jugendlichen die Zigaretten durch die Jugendleitung abgenommen werden. Die Zigaretten sind dann sicher und möglichst verschlossen zu lagern und dürfen nicht vernichtet werden. Dass die Zigaretten nicht von der Jugendleitung oder den Betreuenden geraucht werden, ist selbstverständlich.

Es sollte in jedem Fall ein Gespräch zwischen der/dem Jugendlichen und der Jugendleitung geben. Inwiefern die Eltern informiert werden, liegt im Ermessen der Jugendleitung. Bei weiterem Vergehen kann über weitere Sanktionen wie Heimreise oder Ausschluss aus der Gruppe nachgedacht werden.

Alkohol und Alkoholkonsum

In Deutschland ist im Jugendschutzgesetz geregelt, dass der Erwerb, die Abgabe und der Konsum jeglicher alkoholhaltigen Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren nicht erlaubt ist. Das bedeutet, dass die Jugendleitung unter keinen Umständen die Abgabe oder den Konsum erlauben darf.

Ab dem 16. Lebensjahr dürfen Jugendliche nach dem Gesetz Alkohol konsumieren, solange dieser einen Volumenprozentsatz von 21 % nicht übersteigt. Bei diesen alkoholischen Getränken handelt es sich um Bier, Wein und Sekt. Die sog. branntweinhaltigen Getränke, hierunter fallen auch die Alkopops, dürfen erst mit 18 Jahren konsumiert werden.

Bei Verstößen von Jugendlichen unter und über 16 Jahren muss den Jugendlichen der Alkohol durch die Jugendleitung abgenommen werden. Der Alkohol ist dann sicher und möglichst verschlossen zu lagern und darf nicht vernichtet werden. Dass er nicht von der Jugendleitung oder den Betreuenden getrunken wird, ist selbstverständlich.

Es sollte in jedem Fall ein Gespräch zwischen der/dem Jugendlichen und der Jugendleitung geben. Inwiefern die Eltern informiert werden, liegt im Ermessen der Jugendleitung. Bei einem weiteren Vergehen kann über weitere Sanktionen wie Heimreise oder Ausschluss aus der Gruppe nachgedacht werden.

Da Betreuende und Gruppenleitende für die Jugendlichen immer wieder als Vorbilder angesehen werden, dürfen sie bei einem Alkoholverbot unserer Meinung nach keinen Alkohol auf einer Freizeit/Seminar/Veranstaltung konsumieren. Wollen die Betreuenden dennoch eine „nette Runde“ am Abend mit Alkohol machen, gelten gewisse Spielregeln:

  • Kein Alkohol in Anwesenheit von Jugendlichen! Vorausgesetzt die Aufsichtspflichten bleiben durch nichttrinkende Betreuende und Gruppenleitende gewährleistet.
  • Keine Betreuenden agieren mit Kindern und Jugendlichen unter Alkoholeinfluss und haben keine Bierfahne und reichen nicht danach.
  • Wenn Betreuende Alkohol konsumieren, sollten sie sicherstellen, dass sie am nächsten Tag wieder fit und nüchtern sind, um die Aufsichtspflicht zu erfüllen und die Aufgaben zu bewältigen!
  • Die Leitung legt eine geduldete kleine Menge Alkohol fest!

Kann ein/-e Betreuer/-in an einem Abend nicht ohne eine größere Menge Alkohol auskommen, so sollte sich die Jugendleitung Gedanken machen, ob diese/-r Betreuer/-in überhaupt bei der Jugendgruppe tragbar ist.

Ein Hinweis: Auch nachts sind Betreuende verantwortlich, wenn bspw. ein Kind zum Arzt gefahren werden muss. Eigentlich sollte es in der Feuerwehr keine Ausnahme geben!

Prävention und Null-Promille-Helden der DJF

Auch das Bundesjugendforum wirbt mit der DJF-Kampagne „Null-Promille-Helden“ für alkoholfreie Zeiten bzw. für alkholfreie Kindergruppen und Jugendfeuerwehren. Hier findet ihr das Logo zum Download, eine Präsentation und anderes mehr.

Hilfreich sind auch diese Internetseiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):

Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen

Tanzveranstaltungen

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen an einer öffentlichen Tanzveranstaltung/Disco nicht teilnehmen. Ihnen ist es nur zu gestatten, wenn sie in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer volljährigen Jugendleiterin oder eines volljährigen Jugendleiters sind.

Ab einem Alter von 16 Jahren ist es erlaubt, sich allein bis 24:00 Uhr bei einer Tanzveranstaltung oder Disco aufzuhalten.

Wird die Veranstaltung von einer anerkannten Trägerin oder einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt, dürfen sich Kinder bis 14 Jahren bis längstens 22:00 Uhr und Jugendliche unter 18 Jahren bis 24:00 Uhr dort aufhalten.

Gaststätten

Der Aufenthalt von Jugendlichen unter 16 Jahren in Gaststätten darf nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer volljährigen Jugendleiterin oder eines volljährigen Jugendleiters gestattet werden.

Dennoch dürfen sich Jugendliche bzw. Kinder unter 16 Jahren zwischen 05:00 und 23:00 Uhr für eine Mahlzeit oder ein Getränk in einer Gaststätte aufhalten. Und zu allen anderen Zeiten nur in Begleitung der Eltern oder einer Jugendleitung. Ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einer Tanzveranstaltung: Jugendliche bis 14 Jahre nur in Begleitung, ab 16 Jahre nur bis 24.00 Uhr. Bei Veranstaltungen einer anerkannten Trägerin oder eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe gelten keine Beschränkungen für den Aufenthalt-

Der Aufenthalt in Nachtbars, Nacktclubs oder anderen ähnlichen Orten ist generell untersagt – genauso wie in Lokalitäten, die „vorwiegend dem Spielbetrieb“ (Spielhallen) dienen.