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Empfehlung zum Betreuendenschlüssel

Diese Empfehlung wurde im Fachauschuss Bildung erstellt und ausgesprochen:

Grundsätzliche Informationen:

Die Betreuenden in der Feuerwehr übernehmen im Auftrag der Eltern bzw. Sorgeberechtigten durch die vertragliche Anmeldung bei der Feuerwehr die Aufsichtspflicht „zur Ausübung“[1]. So steht neben den pädagogischen Aspekten bei dem Betreuendenschlüssel vor allem die Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern und Jugendlichen in den Feuerwehren im Vordergrund. Aufsichtspflicht meint dabei die Pflicht, dafür zu sorgen, dass weder die Kinder und Jugendlichen selbst noch durch sie Dritte zu Schaden kommen.

Die Aufsichtspflicht ist abhängig von drei wesentlichen Faktoren:
  1. Persönliche Eigenschaften der Betreuenden -> konkret beispielsweise die Qualifikation der Betreuenden wie Ausbildungsberuf, Wissen, Erfahrungen, Fähigkeiten, JuLeiCa-Qualifikation et cetera, zudem die Zumutbarkeit innerhalb der aktuellen Situation.
  2. Persönliche Eigenschaften der zu beaufsichtigenden Personen -> konkret die Fähigkeiten, Erfahrungen und aktuelle Verfassung und Eigenschaften der Minderjährigen, insbesondere das Alter, die Reife, Schwächen und Stärken, aktuelles Wohlbefinden.
  3. Objektive Begebenheiten der Situation -> damit sind die Größe der Gruppe, örtliche Situation und Tätigkeit/Aktivität der zu beaufsichtigenden Kinder und Jugendlichen gemeint. So sind Unfallgefahren oder Schadensgeneigtheit, aber auch „naheliegender Fehlgebrauch“[2] in der jeweiligen Situation sowie des Orts (gewohnter oder neuer Ort, höheres Risiko beim Baden im Fluss als im Schwimmbad) in den Blick zu nehmen und die Aufsichtspflicht daran zu orientieren. Teil der Aufsichtspflicht ist hierbei auch die Verkehrssicherungspflicht[3].
  • Hinsichtlich dieser drei Faktoren sind die Betreuenden verpflichtet, sich Informationen zu beschaffen.
  • Zusammengefasst und vereinfacht gesagt muss immer geprüft werden, ob hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der Kinder/Jugendlichen die Betreuenden und die aktuelle Situation zueinander passen. Entscheidend ist, was eine verständige Betreuungsperson nach vernünftigen Anforderungen angemessen unternehmen muss, um zu verhindern, dass die Kinder/Jugendlichen selbst zu Schaden kommen oder Dritte schädigen.

In der Kinder- und Jugendarbeit der Feuerwehr übernehmen freiwillig engagierte und ehrenamtliche Personen in der Regel vollumfänglich ab der Vollendung des 18. Lebensjahrs Aufsichtspflichten. Sie betreuen Unter-18-Jährige/Minderjährige und die Aufsichtspflicht besteht aufgrund der Mitgliedschaft in der Feuerwehr beziehungsweise der Anmeldung zu einer Maßnahme. Bei der Aufsichtspflicht ist das höchste Ziel, Schaden abzuwenden und dafür entsprechende Vorsorge zu treffen; dies geschieht durch den Kreislauf der Aufsichtspflicht.

Kreislauf der Aufsichtspflicht:

  • Bemerken der Gefahren (und gegebenenfalls beseitigen), also eine gründliche (Vorab-) Information,
  • Belehren über Regeln und Gefahren, gegebenenfalls auch das Aussprechen von Verboten,
  • Beobachten der zu Betreuenden und der Situation, was vielleicht zum Eingreifen führt,
  • Bestrafen wenn nötig, und zwar verhältnismäßig und in einem angemessenen Umfang.

 

Empfehlung für ein sicheres Betreuendenverhältnis:

Dieses Verständnis um die Aufsichtspflicht ist einer Empfehlung zum Betreuendenverhältnis vorausgeschickt und grundsätzlich zu beachten. Ein sogenannter Betreuungsschlüssel sagt etwas über das Verhältnis von Betreuenden zu Kindern/Jugendlichen aus. Folglich lassen sich zwei grundlegende Empfehlungen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen geben:

I. Für einen grundsätzlichen Betreuendenschlüssel ist die Empfehlung sinnvoll, dass möglichst immer mindestens zwei Personen[4] die Aufsichtspflicht wahrnehmen, um im Notfall agieren und die anderen Kinder und Jugendlichen weiter beaufsichtigen zu können. Hier sind auch aufsichtspflichtführende Personen aus der Feuerwehr, die im nahen Umfeld (im Feuerwehrhaus) und in kürzester Zeit zur Verfügung stehen, heranziehbar.

II. In den folgenden Altersgruppen ist ein entsprechender Betreuendenschlüssel im Normalfall grundsätzlich empfehlenswert:

  • Altersgruppe 6- bis 9-Jährige (Kinder in der Feuerwehr):
    mindestens 2:10, 2 Betreuende auf 10 Kinder
  • Altersgruppe 10- bis 14-Jährige (Jugendfeuerwehr):
    mindestens 2:10, 2 Betreuende auf 10 Jugendliche
  • Altersgruppe 15- bis 18-Jährige (Jugendfeuerwehr):
    mindestens 2:15, 2 Betreuende auf 15 Jugendliche

Länderspezifische Regelungen können von dem empfohlenen Betreuendenschlüssel begründet abweichen. Eine vorübergehende Unterschreitung kann in Ausnahmen erfolgen, wenn sie begründet sind und keine Aufsichtsrechtsverletzungen damit einhergehen: Beispiele sind erfahrene Betreuende, ihnen bekannte Jugendliche, Dienst ohne große Dynamik und ohne besondere Gefährdung (Unterricht et cetera).

Bei Bedarf höherer Betreuendenschlüssel:

Wie bei den Faktoren bemerkt kann ein höherer Betreuungsschlüssel erforderlich sein – je nachdem, wie sich die persönlichen Verhältnisse (unter 1. und 2.) und/oder die Situation (siehe 3.) darstellen.

Beispiele für den Betreuendenschlüssel sollen dies verdeutlichen:

  • In einer Theoriestunde, in der vielleicht die Kinder/Jugendlichen eher nur sitzen und zuhören, das heißt, sie bewegen sich wenig/normal/erwartbar.
  • Bei bekannten ungefährlichen Abläufen wie normalen bewegungsarmen Spielen findet der empfohlene Betreuungsschlüssel seine Anwendung.
  • Bei leichten, wenig dynamischen Übungsabläufen (ohne Wasser!) ebenso denkbar.

Im Gegensatz dazu, so die Empfehlung, sollte die Anzahl an Betreuenden beispielsweise bei folgenden Gegebenheiten erhöht werden:

  • beim Spiel „Feuer, Wasser, Sturm“ mit viel Elan oder gar mit jugendlichem Übermut,
  • beim Schwimmen in einem See und Bergwandern,
  • bei einer (einsatznahen) feuerwehrpraktischen Übung mit Wasser.

Denn hier sind die Interaktionen größer und durch Bewegung, durch Neues oder Wasser bei der Übung steigt das Verletzungsrisiko. Doch durch eine aktuelle Gefahrenanalyse und die ausgesprochenen Belehrungen/Verbote und über die Überwachung und gegebenenfalls das Eingreifen reduziert sich die Gefahr auch wieder beziehungsweies wird eingedämmt und gegebenenfalls kann das zur Folge haben, dass das Betreuendenverhältnis geändert wird.

Inklusion statt Ausschluss:

Für die Beteiligung von Kindern/Jugendlichen mit Behinderung / chronischen Erkrankungen oder mit besonderem Pflegeaufwand kann ein Mehraufwand an Aufsichtspflicht oder Betreuung bestehen. Zum Beispiel ein Kind mit ADHS oder ein Jugendlicher mit Downsyndrom/Trisomie 21 braucht „Aufsicht“, damit er nicht ausbüxt. Eine intensivere Betreuung oder mehr Unterstützung kann beim Erklären von Abläufen oder Dingen nötig sein. Ziel ist immer die Teilhabe und Beteiligung. Immer nach dem Motto: Wir lösen Probleme und gehen Herausforderungen an.

Hier können zudem erforderliche Ressourcen beim Jugend-/Sozialamt beispielsweise als persönliche Assistenz/Einfallhelfende beantragt werden.

Unabhängig von der finanziellen Förderung:

Herleitungen zur finanziellen Förderung stehen zwar oft in Verbindung mit einem Betreuendenschlüssel, sind aber für die eigene rechtliche Betrachtung und Prüfung unabhängig davon zu sehen. Immer mal wieder deckt sich eine Finanzierung nicht mit dem empfohlenen Betreuendenschlüssel, doch bleibt davon die Aufsichtspflicht auf jeden Fall unberührt und ist dennoch zu leisten oder sicherzustellen (und somit auch eine ausreichende Anzahl an Betreuenden gemäß oben genannten Punkten).

Grundlagen/Herleitungen für den Betreuendenschlüssel:

 


[1] Dies bedeutet, dass bei Zusammenkünften, Diensten und Veranstaltungen parallel zur Aufsichtspflicht der Betreuenden die Aufsichtspflicht der Sorgeberechtigten nicht erlischt (zum Beispiel, wenn die Sorgeberechtigten ihre Kinder vom Dienst oder einer Freizeit vorzeitig abholen müssen).

[2] Hier ist der nicht nutzungsgemäße Gebrauch von Gegenständen gemeint, der dann zu einer Gefahr wird.

[3] Diese besteht unabhängig vom Alter und bezieht sich auf Dinge, von denen eine Gefahr ausgeht.

[4] Hiervon kann in Absprache mit der Wehrleitung abgewichen werden, wenn nur eine Betreuungsperson zur Verfügung steht und die Punkte 1–3 (s. o.) in besonderem Maße berücksichtigt werden.