Ausfahrten und Ausflüge
Bei einer Ausfahrt oder einem Ausflug mit der Kindergruppe oder Jugendfeuerwehr, für die die Eltern eine Anmeldung unterschrieben oder mündlich erteilt haben, werden weder das elterliche Sorgerecht übertragen noch eine gesetzliche Vertretung bestimmt. Die Eltern legen durch den Reisevertrag lediglich den Aufenthaltsort und die Dauer der Reise fest. Durch die schriftliche oder mündliche Anmeldung des Kindes geht die Personensorge nur zum Teil auf die Betreuenden und Gruppenleitenden über. Sie haben nur dafür Sorge zu tragen, dass das sittliche und körperliche Wohl der Minderjährigen nicht beeinträchtigt wird. Die Aufsichtspflicht geht zugleich für die Reisedauer auf die Betreuenden und Gruppenleitenden über. Dies bedarf auch keiner ausdrücklichen Zustimmung der Eltern.
Der Reisevertrag
Sobald Eltern ihr Kind für eine Reise schriftlich oder mündlich anmelden, entsteht ein Vertrag zwischen der/dem Reiseveranstalter/-in und den Erziehungsberechtigten. Reiseveranstalterin kann hier zum Beispiel die Jugendfeuerwehr oder Kindergruppe, vielmehr der Rechtsträger der Feuerwehr sein (also der die Organisation und die Aufsichtspflicht an die Betreuenden und Gruppenleitenden delegiert hat). Der Reiseveranstalter delegiert somit die Aufsichtspflicht auf die Betreuenden. Die Betreuenden und die Teilnehmenden haben nur einen „pädagogischen Bezug“, allerdings keinen direkten Vertrag miteinander.
Die/Der Reiseveranstalter/-in ist verpflichtet, die Auswahl und die Schulung der Betreuenden gewissenhaft durchzuführen und auch ihre Tätigkeit zu überwachen. Die Betreuenden sollten mindestens über die Qualifikation einer Jugendleiterkarte verfügen oder eine vergleichbare Qualifikation wie eine Ausbildung als Erzieher/-in.
In den meisten Fällen wird die Jugendfeuerwehr im Ort als Veranstalterin gehalten und damit wird oftmals die Verantwortung in die Hände der zuständigen Jugendfeuerwehrwartin oder des zuständigen Jugendfeuerwehrwarts gelegt, die oder der wiederum für die Auswahl der Helfenden und Betreuenden verantwortlich ist.
Querverweis auf Betreuenden-Schlüssel
Auf wieviele Kinder oder Jugendliche Betreuerinnen und Betreuer in der Feuerwehr sinnvollerweise einzusetzen sind, gibt die Empfehlung zum Betreuenden-Schlüssel Auskunft.
In der Praxis
Wenn eine Ausfahrt geplant wird, müssen sich die Leitung und die Betreuenden im Vorfeld über die Einverständniserklärung wichtige Informationen einholen. Des Weiteren müssen sie sich einen Überblick über das Alter der Gruppe verschaffen und immer den Entwicklungsstand der einzelnen Teilnehmenden berücksichtigen. Bei Kindern und Jugendlichen, die schon vorher auffallen, müssen die Leitung und die Betreuenden eine erhöhte Aufsichtspflicht andenken.
Grundsätzlich heißt es: Je älter die Minderjährigen sind, desto weniger muss eine ständige Beaufsichtigung erfolgen.
Weiterhin müssen die Leitung und die Betreuenden immer wieder überprüfen, ob die Intensität der Aufsicht bei der Beschäftigung oder Aktivität richtig ist. Ist die derzeitige Aktivität eine gefährliche Beschäftigung, so erfordert dies eine dauerhafte und ununterbrochene Beaufsichtigung.
Leitende und Veranstalter/-in sollten darauf achten, dass immer genügend Betreuende vor Ort anwesend sind. Eine Empfehlung ist es, eine betreuende Person pro acht Teilnehmende mit auf eine Ausfahrt zu nehmen. Sobald eine Teilnehmerin in einer Jungengruppe oder ein Junge in einer Mädchengruppe mitfährt, sollte ein/-e Betreuer/-in des jeweiligen Geschlechts mitkommen, egal ob acht oder nur sieben Teilnehmende dabei sind.
Weiteres dazu den bereits weiter oben genannten Betreuungsschlüssel oder Betreuendenschlüssel-Empfehlung zu entnehmen.
Einverständniserklärung: Was muss ich mir unterschreiben lassen?
Vor Antritt einer Reise oder Beginn einer Veranstaltung sollten die Eltern der Teilnehmenden eine Einverständniserklärung unterschreiben, die gegebenenfalls je nach Veranstaltung eine Badeerlaubnis enthält.
Am besten ist es, dieses Thema auf einem Elternabend zu erörtern und so den Eltern auch die Möglichkeit gegeben wird, Fragen zu stellen und auch dementsprechend die Formulare direkt mitzugeben.
Die Leitung und die Betreuenden müssen über die Kinder und Jugendlichen Bescheid wissen und sich über spezielle Risiken frühzeitig informieren – am besten über eine Einverständniserklärung, die von den Eltern unterschrieben wird.
Erleidet ein Kind einen Schaden, der auf einen verborgenen Gesundheitsmangel zurückzuführen ist, über den die Leitung und die Betreuenden nicht informiert worden sind, liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor.
Eine Einschränkung der Aufsichtspflicht ist nur möglich, wenn die Eltern im Vorfeld die Gruppenleitenden davon in Kenntnis gesetzt haben. Dies betrifft zum Beispiel solche Punkte wie das Verlassen des Zeltplatzes für Minderjährige. Solch eine Einschränkung sollte in der Einverständniserklärung festgeschrieben sein.
Die Eltern sind im Vorfeld auch über Programmpunkte, die über das normale oder das gewöhnliche Programm einer Gruppenstunde beziehungsweise eines JF-Dienstes oder einer Ausfahrt hinausgehen, zu informieren. Auch hier muss keine Zustimmung erfolgen. Es reicht eine mündliche oder stillschweigende Zustimmung.
Einpackliste
Es ist sinnvoll, für die Kinder oder Jugendlichen beziehungsweise auch für die Eltern eine Einpackliste zu erstellen. Mit einer Einpackliste kann allen Teilnehmenden mitgeteilt werden, was sie auf jeden Fall mitnehmen müssen, aber auch, was sie zu Hause lassen können oder sollen.
Örtliche Gefahren
Leitung und Betreuende müssen auch die örtlichen Situationen beobachten und einschätzen. Gefahrenpunkte wie Straßen, Flüsse, Abhänge können während der gesamten Reise zu Unfällen führen. So müssen Gefahren in Häusern (zum Beispiel ungeschützte Steckdosen) oder im Zeltcamp (zum Beispiel Stolpergefahren) frühzeitig erkannt und behoben werden. Sollte die Beseitigung nicht möglich sein, wird ein Rundgang mit den Teilnehmenden zum Zweck einer Belehrung empfohlen.
Bei Reisen ans Meer müssen sich Leitung und Betreuende über die Brandung, die Gezeiten und die Strömung informieren. Vor der Reise oder spätestens mit ihrem Beginn dringend erforderlich ist die Information über die Notrufmöglichkeiten in der Nähe. Wo ist die nächste Notrufsäule oder das nächste Notruftelefon? Auch sollten sich Leitung und Betreuende vor Ort erkundigen, wo der nächste Feuerlöscher im Haus ist, wo das Erste-Hilfe-Material zu finden ist und welcher Arzt bzw. welches Krankenhaus sich in der Nähe befindet.
Im Straßenverkehr
Die Grundregeln sind in § 1 StVO geregelt. Alle Verkehrsteilnehmende haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder behindert wird. Den Weisungen und Zeichen der Polizei ist Folge zu leisten. Sie haben Vorrang vor amtlichen Zeichen. Das Spielen auf Straßen, außer in verkehrsberuhigten Zonen, ist verboten. Sollte bei einer Veranstaltung die Straße mehr als sonst in Anspruch genommen werden, so ist das bei den entsprechenden Behörden anzumelden und von ihnen genehmigen zu lassen.
Zu Fuß unterwegs
Ist eine Gruppe zu Fuß unterwegs, muss sie die Gehwege zu benutzen. Bei Straßen ohne Gehweg oder Seitenstreifen dürfen die Fahrbahnen benutzt werden. Es gilt jedoch, dass sich die Gruppe außerhalb geschlossener Ortschaften auf der äußersten linken Straßenseite bewegt. Am besten sollte sich die Gruppe in „Einzelgängerinnen und Einzelgänger“ auflösen. Bei mitgeführten Fahrzeugen wie Fahrrädern oder durch andere Umstände, die das Linksgehen verhindern, ist es erlaubt, die rechte Straßenseite zu nutzen.
Bei Dunkelheit, muss der Zusammenhalt der Gruppe gewährleistet werden und unterliegt dann den Vorschriften für geschlossene Verbände:
- Sie hat die rechte Straßenseite zu benutzen.
- Längere Abteilungen müssen in angemessenen Abständen Zwischenraum zum Durchlassen des übrigen Straßenverkehrs freilassen.
- Die Gruppe sollte sich kenntlich machen durch weißes, nicht blendendes Licht vorn und durch eine rote oder gelb blinkende Lampe am Ende.
- Die Gruppe sollte bei nächtlichen Wanderungen an Straßen helle oder noch besser reflektierende Kleidung tragen.
Fußgängerinnen und Fußgänger müssen die Straße auf dem kürzesten Weg quer überschreiten. Dabei sind Lichtanlagen und Fußgängerüberwege (Zebrastreifen), auch in 200 m Entfernung, zu benutzen.
Auf Wanderungen sollte auch darauf geachtet werden, dass beim Überqueren von Brücken nicht im Gleichschritt marschiert wird.
Bundesautobahnen dürfen nicht betreten werden.
Mit dem Fahrrad unterwegs
Auch Fahrradfahrende haben sich an die Regelung hinsichtlich des Anzeigens von Fahrtrichtungen, Abgabe von Warnzeichen und Beachten von Vorfahrten genauso zu halten wie alle anderen Verkehrsteilnehmenden.
Sie haben allerdings auch noch andere Sonderbestimmungen zu beachten:
- Fahrräder ohne vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung sind bei Dunkelheit oder bei Witterung, die eine Beleuchtung erfordern, nicht zu benutzen. Sie dürfen aber von Fußgängerinnen und Fußgängern mitgeführt werden.
- Radfahrende dürfen sich nicht an Fahrzeuge hängen und sie dürfen nicht freihändig fahren.
- Sie müssen die vorhandenen Fahrradwege nutzen. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen sie den rechten Seitenstreifen nutzen, wenn sie Fußgängerinnen und Fußgänger nicht behindern.
- Innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Radfahrende hintereinanderfahren. Sie dürfen nur nebeneinanderfahren, wenn dadurch niemand anders behindert wird.
- Bei mehr als 15 Radfahrenden darf ein geschlossener Verband gebildet werden, dann darf zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn gefahren werden.
Aufgrund der erhöhten Gefahr ist bei einer Fahrradtour der Betreuendenschlüssel eins zu fünf sinnvoll. Sinnvoll ist es außerdem, jeweils Betreuende vorne und am Ende der Gruppe fahren zu lassen. Wichtig ist wie bei jeder geplanten Aktivität die Belehrung vorab. Inhalte können bspw. das Verbot des gegenseitigen Überholens sein, um damit eine unnötige Gefährdung der Fahrradgruppe und eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmender zu verhindern. Weiterhin ist das Telefonieren mit dem Handy auf dem Fahrrad ohne Freisprecheinrichtung seit dem 01.04.2001 verboten. Auch darüber ist ein Hinweis an die Jugendlichen angebracht. Der Gruppe sollte auch noch einmal klargemacht werden, dass Fußgängerinnen und Fußgänger immer Vorrang haben und auf sie achtzugeben ist.
Es dürfen keine weiteren Personen auf dem Fahrrad mitgenommen werden, außer es handelt sich um ein Tandem oder um Kinder unter sieben Jahren, wenn besondere Sitze vorhanden sind. Genauso ist das Mitführen von Gegenständen, die die Sicht der Fahrerin oder des Fahrers und das Zeichengeben beinträchtigen, verboten.
Es sollte auch darauf geachtet werden, dass alle Kinder und Jugendlichen einen Helm tragen und selbstverständlich in der Vorbildfunktion auch alle Erwachsenen.
Die Fahrräder müssen verkehrssicher nach § 67 StVZO sein und dies beinhaltet:
- Licht, Dynamo
- Scheinwerfer für weißes Licht nach vorne
- Rückstrahler für weißes Licht vorne
- Schlussleuchte
- Rückstrahler für rotes Licht hinten
- Großflächenreflektor rot
- Mindestens zwei gelbe Speichenrückstrahler pro Reifen
- Zwei voneinander unabhängige Bremsen
Mit dem Bus unterwegs
Alle Gruppenleitenden sollten ein paar grundlegende Informationen zum Thema Busverkehr kennen und beachten:
- Es dürfen nur Busse mit Ein- und Ausstieg auf der rechten Seite benutzt werden.
- Bei Bussen mit bis zu 26 Fahrgastplätzen mit einem Ein- und Ausstieg und bei einem Bus mit mehr als 26 Fahrgastplätzen müssen zwei Ein- und Ausstiege vorhanden sein.
- Es dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als zulässig sind. Die Betreibenden müssen die Zahl der zulässigen Plätze sichtbar anbringen.
- Es dürfen unter Beachtung des zul. Gesamtgewichts des Busses je zwei nebeneinanderliegende Sitzplätze mit drei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr besetzt werden.
- Der Fahrer darf von den Fahrgästen nicht während der Fahrt angesprochen werden.
- Die Türen dürfen während der Fahrt nicht eigenmächtig geöffnet werden und das Auf- und Abspringen auf das bzw. vom Fahrzeug ist verboten.
Die Jugendleitung sollte bei einer Busfahrt mindesten zwei Betreuende dabeihaben. So kann, bei z. B. Krankheit einer teilnehmenden Person, eine betreuende Person bei der oder dem Erkrankten bleiben, zur medizinischen Versorgung fahren und der Rest der Gruppe kann bei der Fahrt trotzdem weiterhin beaufsichtigt werden.
Alle Betreuenden müssen sich im Zuge ihrer Aufsichtspflicht vor Fahrtbeginn über mehrere Dinge informieren:
- Wo sind Notausstiege?
- Wie sind sie zu öffnen?
- Wie kann ich bei Ausfall der Fahrerin oder des Fahrers die Türen öffnen?
- Wo befindet sich der Feuerlöscher?
- Wo befinden sich die Verbandskästen?
Der Sitz neben dem Busfahrer darf nur von Begleitpersonen und nicht von Passagierinnen oder Passagieren benutzt werden.
Vor Abfahrt des Busses und auch nach jeder Pause ist die Anwesenheit im Bus anhand einer Teilnehmendenliste zu kontrollieren. Für Pausen sollten im Vorfeld klare, detaillierte und verständliche Absprachen getroffen werden.
Das Herumlaufen im Gang ist während der Fahrt zu vermeiden und jede/-r Mitreisende muss einen Sitzplatz haben, außer mit der vorher genannten Ausnahme. Dort, wo Sicherheitsgurte montiert sind, müssen diese auch genutzt und angelegt werden. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und einer Größe unter 150 cm sind Kindersitze vorgeschrieben, die amtlich genehmigt sein müssen. Für Busse über 3,5 t gibt es dafür auch Ausnahmen.
Das Schlafen auf dem Fußboden des Busses ist nicht erlaubt und muss von den Betreuenden verhindert werden.
Weiterhin sollten die Betreuenden bei einer Busreise darauf achten,
- dass die Sitze nicht unnötigerweise beschmutzt oder beschädigt werden,
- dass für Reisekranke Tüten vorrätig sind,
- dass die/der Busfahrende nicht durch übermäßigen Lärm abgelenkt wird,
- dass die/der Busfahrende die gesetzlichen Pausen- und Lenkzeiten einhält,
- dass die gesetzlichen Geschwindigkeiten eingehalten werden (außerhalb geschl. Ortschaften 80 km/h und auf Autobahnen 100 km/h).
Am Ende einer Fahrt ist darauf zu achten, dass alle Teilnehmenden von ihren Erziehungsberechtigten abgeholt oder vorher klare Absprachen getroffen werden. Die Aufsichtspflicht für die Betreuenden endet erst, wenn die/der letzte Teilnehmer/-in abgeholt worden ist. So lange sind die Betreuenden verpflichtet, vor Ort zu bleiben.
Mit dem PKW oder Kleinbus unterwegs
In PKWs oder Kleinbussen dürfen nur so viele Personen mitgenommen werden, wie sie mit einem Sicherheitsgurt gesichert werden können.
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind benötigen einen Kindersitz.
Bei Kleinbussen gelten für die fahrende Person genauso die Schicht- und Lenkzeiten analog zu Busreisen. Bisher sind Fahrer/-innen bei nicht gewerblich durchgeführten Fahrten von der Verpflichtung, einen sogenannten Personenbeförderungsschein zu besitzen, ausgenommen. Es muss nur ein Personenbeförderungsschein haben, wer Busse mit mehr als neun Plätzen (einschl. Fahrersitz) fahren will.
Betreuende, die ein Fahrzeug am Ferienort haben, müssen dafür Sorge tragen, dass Minderjährige das Fahrzeug nicht unbefugt nutzen. Genauso sollten Betreuende Kinder und Jugendliche nicht unbeaufsichtigt in einem PKW oder Kleinbussen lassen, da sie gerne das Auto erkunden wollen und auch Unfälle passieren können.
Verpflegung
Leitung und Betreuende unterliegen der Informationspflicht, das heißt, sie müssen sich bei Selbstversorgerfreizeiten vorher über einschlägige Gesetze, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen informieren. Die Sorgfaltspflicht verlangt, dass Leitung und Betreuende jeden Schritt in der Küche überwachen.
Die meisten Teilnehmenden, die bei solchen Selbstversorgerfreizeiten mit in der Küche helfen oder helfen müssen, haben wenig Erfahrung im Umgang mit schweren Kochgefäßen oder diversen Schneidewerkzeugen. Daher ist hier eine intensive Belehrung wichtig.
Wird in der Reisebeschreibung Vollverpflegung versprochen, bedeutet dies auch bei Selbstversorgerfreizeiten, dass drei Mahlzeiten zuzubereiten sind. Eine der drei Mahlzeiten soll eine warme sein. Es ist nicht erlaubt, während einer Reise die Ernährung „alternativ“ zu gestalten. Eine ungewöhnliche Veränderung, wie zum Beispiel Fastentage einzulegen oder nur vegetarische Kost, ist unzulässig, wenn sie nicht in der Reisebeschreibung angekündigt wurde.
Hygiene
Nach Infektionsschutzgesetz (IfSG), das auch für Feriencamps und Ferienheime gilt, müssen sich Betreuende und Küchenhelfer/-innen bei Selbstversorgerfreizeiten vor der Aufnahme der Tätigkeit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und Möglichkeiten zur Verhütung belehren lassen.
Auch durch Krankheitserreger von Küchenpersonal sind Ansteckungen möglich. Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen alle eine Belehrung erhalten, die sich regelmäßig im Küchenbereich aufhalten. Um Hygienestandards einhalten zu können, müssen diese bekannt sein. Es ist zu empfehlen, dies mit dem Gesundheitsamt zu klären.
Bei der Zubereitung/Behandlung von Speisen ist das Rauchen verboten. Die Personen, die mit der Zubereitung beschäftigt sind, sollten Schutzkleidung tragen und lange Haare zusammenbinden. Genauso ist es wichtig, die Hände mit lauwarmem Wasser und Seife gründlich zu waschen.
Abwaschlappen, Hand- und Abtrockentücher sollten in ausreichender Zahl vorhanden sein. Spätestens nach einem Tag sind neue Abwaschlappen oder -schwämme einzusetzen.
Die Küchengegenstände sind nach der Arbeit mit heißem Wasser zu reinigen. Schneidebretter sind sogar mit 80° C heißem Wasser abzuwaschen und gut an der Luft zu trocknen. Der Küchenboden ist sauber zu halten und sollte täglich gewischt werden. Der Kühlschrank ist regelmäßig auszuwischen.
Die übrig gebliebenen Lebensmittelreste müssen schnell verbraucht und dürfen nicht lange gelagert werden. – im Zweifelsfall die Reste wegwerfen. Es ist dabei zu beachten, dass Speisen, die einmal die Küche bzw. den Verteilungsbereich verlassen haben und nicht gegessen wurden, aufgrund von Hygienevorschriften dennoch als Abfall zu behandeln sind.
Lebensmittel mit Schimmelpilzen sind sofort zu entsorgen, da sie bei Verzehr eine Gefährdung der Gesundheit bedeuten können.
Lebensmittel können einwandfrei aussehen, sind es jedoch nicht. Hackfleisch zum Beispiel muss bei weniger als 7° C gelagert werden. Es muss am Tag der Herstellung abgegeben und am selben Tag noch verarbeitet werden. Tiefgefrorenes Hackfleisch darf maximal 6 Monate und nur bei -18° C gelagert werden. Tiefgefrorenes Fleisch sollte nach dem Auftauen sofort weiterverwendet werden. Eier und Speisen mit Ei müssen kühl und dürfen nur kurzfristig gelagert werden.
Bei einer Ausfahrt sollte sicher auch immer wieder überlegt werden, welches Geschirr für die Jugendlichen geeignet ist. Wenn die Jugendlichen ihre Sachen selbst abwaschen, kann davon ausgegangen werden, dass die Teller und das Besteck nicht mit heißem Wasser, sogar nur mit kaltem oder lauwarmem Wasser abgespült werden. Die Gefahr einer Ansammlung von Erregern auf den Tellern, dem Besteck und Bechern ist enorm hoch und kann zu einer Erkrankung der Jugendlichen führen.
Damit dadurch keine Krankheiten wie Durchfall auftreten und kein Aufsichtspflichtversäumnis entstehen, sollten als Konsequenz Betreuende den Abwasch kontrollieren. Alternativ kann Mehrweggeschirr helfen, das zentral gesäubert wird.
Betreuende oder Teilnehmende dürfen das Camp nicht betreten, wenn sie an einer übertragbaren Krankheit leiden. Es ist die Pflicht der Leitung und der Betreuenden, Teilnehmende zu isolieren, bei denen der Verdacht einer übertragbaren Krankheit oder eines Befalls von Ungeziefer vorliegt.
Linktipp zur Hygiene
- Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat Merkblätter für die Hygiene in der Gemeinschaftsgastronomie sogar in verschiedenen Sprachen erstellt. Hier finden sich Tipps, worauf bei der Hygiene des Küchenteams im Umgang mit Lebensmitteln zu achten ist.
- Zudem gibt es Tipps der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Küchen- und Lebensmittelhygiene.
Taschengeld, Geschäfte und Verträge
Das Thema Taschengeld ist immer ein heiß diskutiertes Thema. Was darf sich davon gekauft werden? Welche Geschäfte dürfen die Kinder oder die Jugendlichen eigentlich tätigen und von welchem Geld? Welche Verträge dürfen die Kinder oder die Jugendlichen überhaupt eingehen? Wie hoch sollte das Taschengeld sein, das Jugendliche zu einer Ausfahrt mitnehmen dürfen? Ist eine Obergrenze festzulegen? Fragen über Fragen …
Erst ab dem achtem Lebensjahr sind Kinder und Jugendliche geschäftsfähig. (Siehe oben Ab wann gilt für uns die Aufsichtspflicht? Und was sind Minderjährige?) Aber was dürfen sich dann Kinder beziehungsweise Jugendliche von welchem Geld kaufen? Dazu gibt das Bürgerliche Gesetzbuch u.a. in § 110 „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“ Auskunft: „Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“
Das bedeutet, die/der Jugendliche darf sich mit ihrem/seinem Geld kaufen, was sie/er möchte, solange ihr/ihm das Geld für diesen Kauf oder zu seiner freien Verfügung gegeben wurde.
Sollten Betreuende und Gruppenleitende vor einer Ausfahrt nun eine Obergrenze für ein Taschengeld festlegen? Vom Grundsatz her ist die Idee nicht schlecht. Es besteht so die Möglichkeit zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche, deren Eltern wohlhabender sind, auch mehr Taschengeld bekommen.
Wenn Eltern Sorgen haben, dass ihre Kinder mit dem Taschengeld nicht für die ganze Zeit zurechtkommen und alles innerhalb kurzer Zeit ausgeben könnten, kann ein/-e Jugendleiter/-in dieses auch für die Jugendlichen in Absprache mit den Eltern verwahren. Für diesen gesamten Vorgang sollte ein Zeuge hinzugezogen und auch genauestens Buch geführt werden, wann und wie viel den Jugendlichen ausgehändigt wurde. Am besten eignet sich dafür ein kleines Heft, in dem die Jugendlichen den Erhalt des Geldes quittieren und selbst auch unterschreiben.
Taschengeld ist nicht mit einem Einkommen gleichzusetzen, da Jugendliche grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf haben. Es ist eine freiwillige Zuwendung der Eltern, die jederzeit widerrufen werden kann. Minderjährige können daher auch keine Ratenzahlung vereinbaren, da sie keine Aussage über die zukünftigen Zahlungen von Taschengeld geben können. Daher sind abgeschlossene Verträge mit Ratenzahlung mit Taschengeld unwirksam.
Auslandsfahrten
Durch das Schengener Abkommen, das einen freien Grenzübertritt innerhalb der EU gewährt, und die Wirtschafts- und Währungsunion und ganz besonders durch die Einführung des Euros gelten für Reisen innerhalb der EU keine Besonderheiten mehr.
Gruppenleitende sollten bei einer Ausfahrt ins Ausland sichergehen, dass alle Jugendlichen einen ausreichenden Krankenschutz (Auslandskrankenschein?) besitzen.
Bei Ländern außerhalb der EU gelten dennoch unterschiedliche Bedingungen, die die Gruppenleitenden im Vorfeld bei der Buchung der Reise klären müssen. Es ist zu beachten, dass dennoch das deutsche Jugendschutzgesetz und andere gesetzliche Regelungen im Bereich (wie Kinderwohlschutz) für die deutschen Teilnehmenden gilt, auch wenn beispielsweise andere Regelungen im Ausland existieren.