Technische Voraussetzungen für die Medienarbeit in der Jugendfeuerwehr
Wie bereits beschrieben, ist das Internet ein fester Bestandteil der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen. Da bei der Nutzung des Internets seitens des Gesetzgebers keine Altersgrenzen festgelegt sind, ist es umso wichtiger, dass Kinder und Jugendliche dazu befähigt werden, sicher und verantwortungsvoll das Internet zu nutzen. Dennoch sind soziale Netzwerke für Minderjährige in der Regel nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten zulässig und die Netzwerke haben meist ein Mindestalter, doch die Überprüfung ist leicht zu umgehen.
Freier Internetzugang (WLAN) und Aufsichtspflicht
Die Jugendfeuerwehr ist ein Ort der Bildung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und ist prädestiniert für medienpädagogische Arbeit. Um medienpädagogisch arbeiten zu können, ergibt es durchaus Sinn, eine gewisse technische Ausstattung zu besitzen. Dazu könnte zum Beispiel auch die Bereitstellung eines offenen WLAN-Zugangs im Gerätehaus dienen. Er wird sowohl von den Gruppenleitenden gebraucht, um medienpädagogische Projekte durchführen zu können, als auch von den Kindern und Jugendlichen, um selbst mit Medien umzugehen. Nach § 8 des Telemediengesetzes haften WLAN-Betreiber nicht für Vergehen ihrer Nutzer/-innen, selbst wenn der WLAN-Zugang nicht passwortgeschützt ist. Daraus folgt, dass die Feuerwehr nicht für die Fehler der Kinder und Jugendlichen verantwortlich ist, die ihnen bei der Nutzung des WLANs passieren können.
Nach dem „Morpheus-Urteil“ des Bundesgerichtshofs besteht keine Pflicht, die „[…] Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen […]“[1] Um der Aufsichtspflicht zu genügen, muss jedoch eine Belehrung – beispielsweise über die Nutzungsbedingungen – erfolgen, keine Rechtsverstöße zu begehen.[2] Und auch hier richtet sich „das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes oder der/des Jugendlichen sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann“.[3] Daher kann es sinnvoll sein, altersgruppenspezifische Nutzungsbedingungen wie die folgenden zu erstellen:
- Erlaubte und verbotene Verwendungszwecke
- Nutzungsdauer und -anlass
- Eventuelle Datenverarbeitung durch den Anschlussinhaber
- Einwilligung zur Datenverarbeitung muss bei unter 16-Jährigen durch die Sorgeberechtigten erfolgen[4]
- Gruppenleitende sind Ansprechpersonen bei Fragen und Problemen
Gibt es allerdings konkrete Hinweise darauf, dass den Belehrungen zuwidergehandelt wird, müssen Maßnahmen wie Überwachung, Überprüfung oder Sperren ergriffen werden.[5]
Eine sichere und verantwortungsbewusste Nutzung des Internets, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz (zum Beispiel Urheberrecht, die Preisgabe von (sensiblen) Daten) und Verhaltensregeln im Netz („Netiquette“), ist mit den Kindern und Jugendlichen besonders zu thematisieren. Durch die Thematisierung von Nutzungsvereinbarungen wird nicht nur die Aufsichtspflicht erfüllt, sondern auch Medienkompetenz vermittelt.
[1] BGH (2012), [2] BGH (2012), [3] BGH (2012), [4] vgl. Art. 8 DSGVO., [5] BGH (2012)
Weitere Produktionstechnik
Für die medienpädagogische Arbeit sind neben der Bereitstellung von WLAN auch andere technische Hilfsmittel sinnvoll. Ist geplant, mediendidaktisch zu arbeiten, ist die Ausstattung mit Geräten wie Laptop, Beamer, Boxen, Kamera oder auch bestimmte Software (Programme), die zur Umsetzung der Lehreinheiten notwendig sind, ratsam. Soll ein Projekt umgesetzt werden, bei dem Geräte beispielsweise zum Fotografieren benötigt werden, könnte, bevor etliche Fotokameras angeschafft werden, mit den Eltern der Kinder und Jugendlichen Rücksprache gehalten werden, ob die Verwendung der eigenen Geräte der Kinder und Jugendlichen (wenn vorhanden) möglich ist. In diesem Fall sollten vorher nicht nur gemeinsame Nutzungsregeln festgelegt, sondern auch versicherungsrechtliche Fragen geklärt werden, falls es zu einem Schadensfall kommt. Es muss darauf geachtet werden, dass Kinder und Jugendliche nicht benachteiligt werden, die keine eigenen Geräte zur Verfügung haben. Ein oder mehrere Geräte könnten auch geliehen oder angeschafft werden, um eine Beteiligung zu ermöglichen.
Die (eigene) Plattform
Inhaltlich ist es sinnvoll, eine Website und Social-Media-Accounts zu erstellen, erstens um Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, und zweitens, um eine Plattform für die Kinder und Jugendlichen zu schaffen, auf der sie sich beteiligen können. In Beachtung des intergenerationalen Bildungsgedankens können die Kinder und Jugendlichen die Website mitgestalten und auch Verantwortung auf den Social-Media-Kanälen übernehmen. Sie beteiligen sich mit eigenen Fotos und Videos, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen und verfassen begleitende Texte. Außerdem existieren auch Plattformen, auf denen die Medienprodukte der Kinder und Jugendlichen (zum Beispiel aus medienpädagogischen Projekten) veröffentlicht werden können. Voraussetzung ist das begleitete Arbeiten, also eine vorherige Aufklärung über Regeln und Gefahren und die Möglichkeit, sich von Erwachsenen helfen und beraten zu lassen.
Auch bei der Inbetriebnahme der technischen Geräte im Jugendfeuerwehrdienst (zum Beispiel Beamer) können die Kinder und Jugendlichen selbst aktiv werden.
Durch dieses gemeinsame Medienhandeln von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen können die Erwachsenen ihren Horizont erweitern, die Kinder und Jugendlichen haben Erfolgserlebnisse und können ihre Fähigkeiten und ihr Wissen einbringen.