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Kinder und Jugendliche haben Rechte!

In erster Linie soll die Beachtung von Kinderrechten dafür Sorge tragen, dass die Grundbedürfnisse der Kinder und Jugendlichen (bis zur Volljährigkeit) sichergestellt werden und das Kindeswohl gewahrt wird. Es geht aber weit darüber hinaus. Es geht um Schutz, um Förderung und um Beteiligung! Letztlich auch um Persönlichkeitsentwicklung!

Kinderrechte und Jugendrechte basieren auf rechtlichen Grundlagen. Diese stellen sich wie folgt dar:

  • UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
  • Grundgesetz (GG)
  • Bundesgesetze (KJHG, SGB, BGB)
  • Ländergesetze

All diese Gesetze gelten unmittelbar auch für die Arbeit in der Feuerwehr. Somit geht die Kinder- und Jugendverbandsarbeit weit über die Brandschutzgesetze der Länder hinaus!

Die UN-Kinderrechtskonvention

Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) vom 20.11.1989 wurde 1992 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und ist einem Bundesgesetz gleichzustellen. Siehe weiters zur Konvention weiter unten!

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Der Artikel 2 des Grundgesetzes (GG) hat u. a. auch großen Einfluss auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere folgende Abschnitte[1]:

  • Artikel 2, Abschnitt 1: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt (…).“
  • Artikel 2, Abschnitt 2: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“
  • Artikel 3, Abschnitt 1: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Die Grundgesetzinitiative, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern, scheiterte (Stand Jan. 2022).[2]

Sozialgesetzbuch VIII – Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im SGB VIII ist die rechtliche Basis für Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Bundesebene. Zur Jugendhilfe zählt auch die Kinder- und Jugendarbeit in Jugendverbänden!

Die Abschnitte mit dem größten Einfluss sind folgende:

  • § 1 Abs. 3 Satz 4, die Jugendhilfe solle „dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“.
  • § 8 „(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. (…) (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.“
  • In § 11 Abs. 1 heißt es darüber hinaus: „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
  • § 12 Abs. 2 Satz 1 legt die Förderung der Jugendverbände und ihre Verpflichtung zur Partizipation der Betroffenen fest: „In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet.“
  • § 80 Die Träger der Öffentlichen Jugendhilfe werden aufgefordert, den „Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen … zu ermitteln“. Darüber hinaus sollten sie „darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen … Rechnung tragen“.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) §1 macht durch folgenden Satz auf die Bedeutung von Kinderrechten aufmerksam: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“

Allgemeine Kinderrechte nach UN-Kinderrechtskonvention

Einige Schaubilder sind im Internet zu dem Thema zu finden. Sinnvoll sind die offiziellen Seiten zu nutzen:

Um Jugend-/Kinderrechte in seiner Gesamtwirkung zu verstehten hilft es sich das als Gebäude oder Haus vorzustellen. So werden die Prinzipien, Rechtsgruppen, Rechtsbereiche und Säulen (des Schutzes, Förderung/Befähigung und Beteiligung) verständlicher und klarer wie dies zum Ziel des Wohles von Kindern und Jugendlichen führt.

Die vier Leitprinzipien

  • Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung: das Recht auf Gleichbehandlung aller Kinder (Artikel 2).
  • Vorrangigkeit des Kindeswohls: das Recht, bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes in den Vordergrund zu stellen (Artikel 3).
  • Sicherung von Entwicklungschancen: das Recht auf bestmögliche Entwicklungschancen (Artikel 5 und 6).
  • Berücksichtigung des Kindeswillens: das Recht auf freie Meinungsäußerung und Berücksichtigung des Kindeswillens (Artikel 12)[3]

Die drei P oder Rechtsgruppen der UN-Kinderrechtskonvention

Die Kinderrechte lassen sich in drei Gruppen (und im Haus wären das die tragenden Säulen) unterteilen[4]:

  • Recht auf Förderung und Entwicklung (Provision) -
    Artikel 6, 10, 15, 17, 18, 23, 24, 27, 28, 30, 31, 39
  • Recht auf Schutz (Protection) -
    Artikel 2, 8, 9, 16, 17, 22, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38
  • Recht auf Beteiligung (Participation) -
    Artikel 12, 13, 17

Die Rechtsbereiche

Anders beschrieben bestehen zusammengefasst vier große Rechtsbereiche:[5]

  • Die Survival Rights: die Rechte, die das Überleben des Kindes sichern – wie die Rechte auf Nahrung, Wohnen, medizinische Versorgung
  • Die Development Rights: die Rechte, die eine angemessene Entwicklung des Kindes garantieren – wie Erziehung, Spielen, Schule, Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion
  • Die Protection Rights: die Rechte, die das Kind vor Ausbeutung, Missbrauch und willkürlicher Trennung von der Familie schützen
  • Die Participation Rights: die Rechte, die freie Meinungsäußerung und Mitsprache in Dingen garantieren, die Kinder betreffen.

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